EU-Zahlungsbefehl


Der EU-Zahlungsbefehl (EU-Mahnbescheid)

Innerhalb des europäischen Mahnverfahrens ist der europäische Zahlungsbefehl (auch europäischer Mahnbescheid) der Bescheid, der nach erfolgreicher gerichtlicher Prüfung gegen den Antragsgegner erlassen wird. Die Umsetzung der Verordnung Nr. 1896/2006, der EU-Mahnverfahrensordnung erfolgt im deutschen Zivilrecht gem. §§ 1087 – 1096 ZPO. Hier wird auch der europäische Zahlungsbefehl gem. § 1092 ZPO ausdrücklich erwähnt. In der Verordnung selbst ist er in den Art. 6 ff. EuMahnVO geregelt. Sollte der Antrag erfolgreich gestellt sein und es kommt zu einem Erlass des Zahlungsbefehls, so wird dieser dem Antragssteller gem. Art. 18 III EuMahnVO übersendet und ist gem. Art. 18 I EuMahnVO als gerichtlicher Titel sofort vollstreckbar.

Für einen erfolgreichen Antrag muss das zuständige Gericht angerufen sein, der Antrag muss inhaltlich vollständig sein, der gerichtlichen Prüfung standhalten und zuletzt darf der Antragsgegner nicht von seinem Einspruchsrecht Gebrauch machen. Grundvoraussetzung für die Beantragung des europäischen Zahlungsbefehls ist, dass dieser auch in die Materie des europäischen Mahnverfahrens passt, also eine EU-grenzüberschreitende Rechtssache vorliegt. Dabei muss mindestens eine Partei Ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat haben, als dem des befassten Gerichts haben.

I. Zuständigkeit
Damit ein solcher Zahlungsbefehl gegen den Schuldner erlassen werden kann, muss dieser zunächst gem. Art. 7 I EuMahnVO beim zuständigen Gericht beantragt werden. Dafür ist grundsätzlich gem. Art. 6 Abs. 1 EuMahnVO in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) das Gericht des Landes zuständig, in dem der Antragsgegner seinen Sitz bzw. Wohnsitz hat. Dieses Gericht wird gem. Art. 6 Nr. 4 als das „Ursprungsgericht“ benannt. Gem. Art. 6 I EuMahnVO i.V.m. § 1087 ZPO ist das für Deutschland zuständige Gericht, ausschließlich das Amtsgericht Wedding.

II. Antragsinhalt
Es muss ebenfalls ein inhaltlich vollständiger Antrag vorliegen. Gem. Art. 7 II EuMahnVO muss der Antrag Folgendes beinhalten:

a) die Namen und Anschriften der Verfahrensbeteiligten und gegebenenfalls ihrer Vertreter
sowie des Gerichts, bei dem der Antrag eingereicht wird;

b) die Höhe der Forderung einschließlich der Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten;

c) bei Geltendmachung von Zinsen der Zinssatz und der Zeitraum, für den Zinsen verlangt
werden, es sei denn, gesetzliche Zinsen werden nach dem Recht des Ursprungsmitgliedstaats
automatisch zur Hauptforderung hinzugerechnet;

d) den Streitgegenstand einschließlich einer Beschreibung des Sachverhalts, der der
Hauptforderung und gegebenenfalls der Zinsforderung zugrunde liegt;

e) eine Bezeichnung der Beweise, die zur Begründung der Forderung herangezogen werden;

f) die Gründe für die Zuständigkeit

g) der grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache im Sinne von Artikel 3.

Sollten die Angaben nicht vollständig sein, räumt das Gericht dem Antragssteller noch die Möglichkeit einer nachträglichen Vervollständigung gem. Art. 9 I EuMahnVO ein. Dazu darf der Antrag aber nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet sein. Zwecks der Vervollständigung legt das Gericht, nach entsprechender Aufforderung, gem. Art. 9 II EuMahnVO eine Frist fest, die es im Einzelfall für angemessen erachtet.

III. Prüfung
Das zuständige Gericht führt gem. Art. 8 EuMahnVO eine Antragsprüfung durch. Diese ist, wie erwähnt, rein summarisch angelegt und prüft insbesondere die Begründetheit, sodass lediglich offensichtlich unbegründete Anträge abgelehnt werden. Für Prüfung und den Erlass ist kein Richter notwendig. Es kann sich dabei um ein automatisiertes Verfahren handeln.